AGB

AGB

Aldiana Club Hochkönig

Mühlbach am Hochkönig Clubhotel GmbH

 

1. Geltungsbereich

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge kurz „AGB“) gelten für Beherbergungsverträge für Individualgäste Mühlbach am Hochkönig Clubhotel GmbH (in der Folge „Club“ oder „Beherberger“), d.h. für die Überlassung von Zimmern sowie für alle für den Vertragspartner bzw. Gast erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Clubs.

1.2. Diese AGB sind integrierender Bestandteil des zwischen dem Vertragspartner und dem Club abgeschlossenen Vertrages. Anderslautende Bedingungen des Vertragspartners sind ungültig.

1.3. Die AGB schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGB sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.

2. Begriffsdefinitionen

2.1. „Beherberger“ ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt. Beherberger ist die Mühlbach am Hochkönig Clubhotel GmbH, Aldiana Club Hochkönig, Mühlbach 425, 5505 Mühlbach, Österreich.

2.2. „Beherbergungsvertrag (BHV) “ ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.

2.3. „Vertragspartner“ ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.

2.4. „Gast“ ist eine natürliche Person, die die Beherbergung des Beherbergers in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (z.B. Familienmitglieder, Freunde etc.).

2.5. „Club“ ist das von der Mühlbach am Hochkönig Clubhotel GmbH – Aldiana Club Hochkönig, mit der Geschäftsanschrift Mühlbach 425, 5505 Mühlbach am Hochkönig, Österreich, betriebene Unternehmen, in dem der Beherberger die Gäste gegen Entgelt beherbergt und die vereinbarten Leistungen erbringt. Der Beherberger wird in der Folge auch als der „Club“ bezeichnet.

3. Vertragsabschluss – Anzahlung

3.1 Die Reservierungsanfrage des Vertragspartners ist grundsätzlich unverbindlich. Mit der Bestellung wird dem Club vom Vertragspartner der Reservierungsauftrag erteilt.

3.2 Soweit nicht anders vereinbart, kommt der Beherbergungsvertrag durch Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger – ab dem Zugang der Reservierungsbestätigung zustande.

3.3. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt ist, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Clubs erfolgt.

3.4. Die Kosten für die Geldüberweisung trägt der Vertragspartner.

3.5. Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt, welche individuell vereinbart werden kann.

4. Beginn und Ende der Beherbergung

4.1 Der Vertragspartner hat das Recht die gemieteten Räume am Anreisetag ab 15.00 Uhr und am Abreisetag bis 11.00 Uhr exklusiv zur Verfügung, sofern keine abweichenden Vereinbarungen im Angebot getroffen wurden.

4.2 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.

4.3. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.

5. Leistungen und Pflichten des Clubs

5.1 Der Club ist verpflichtet, das vom Vertragspartner gebuchte Zimmer nach Maßgabe dieser AGB bereitzuhalten und die vertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen. Der Umfang der vereinbarten Leistungen ergibt sich aus der Clubbeschreibung in dem vom Club unterbreiteten freibleibenden Angebot und den darauf Bezug nehmenden Angaben in der Reservierungsbestätigung.

5.2. Davon nicht umfasste Leistungen sind separat ausgepriesen und werden nur erbracht, wenn diese ausdrücklich vom Vertragspartner verlangt werden.

6. Rechte des Clubs

6.1. Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Club das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gemäß § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw. dem Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Club weiters zur Sicherung seiner Forderungen aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für die Zimmervermietung, die Verpflegung, für sonstige Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.

6.2. Dem Club steht das Recht auf jederzeitige (Zwischen-)abrechnung seiner Leistung zu.

7. Pflichten und Haftung des Vertragspartners

7.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, das Entgelt für die Zimmerüberlassung und für sonstige in Anspruch genommene, weitere Leistungen zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer spätestens am Abreisetag und Legung der Endabrechnung zu bezahlen, soweit keine andere individuelle Vereinbarung über den Zeitpunkt der Zahlung getroffen wurde.

7.2. Der Club ist nicht dazu verpflichtet Fremdwährungen zu akzeptieren. Sollte der Club dennoch Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit verbundenen Kosten.

7.3. Eine Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken sind nicht gestattet.

7.4. Der Vertragspartner haftet dem Club gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Clubs entgegennehmen, schuldhaft verursacht haben. Der Club ist in jedem Fall vom Vertragspartner schad- und klaglos zu halten. Allfällig dadurch entstandene Reparaturkosten und sonstige Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

8. Zahlungsbedingungen

8.1 Das vereinbarte Entgelt enthält die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer und Abgaben, exklusive Ortstaxe. Die Ortstaxe wird pro Person pro Nacht berechnet und ist vor Ort zusätzlich zu bezahlen.

8.2. Der Club ist berechtigt, bei Vertragsschluss eine Anzahlung zu verlangen. Die Höhe, die Fälligkeit und die Zahlungsbedingungen werden im Vertrag schriftlich vereinbart.

8.3. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu entrichten.

9. Beistellung einer Ersatzunterkunft

9.1. Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw. dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher oder höherer Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist (wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der gebuchte Raum (die gebuchten Räume) unbenutzbar geworden ist, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.

9.2. Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.

10. Rücktritt vom BHV – Stornogebühr

10.1. Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der BHV ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung eines der beiden Vertragspartner aufgelöst werden.

10.2. Außerhalb des in Punkt 10.1. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt seitens des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:

Stornobedingungen werden vom Gesamtreisepreis wie folgt berechnet:
–  bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40% des gesamten Arrangementpreises
–  bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70% des gesamten Arrangementpreises
–  in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90% des gesamten Arrangementpreises

10.3. Aktuelle gesonderte Stornoregel: Die Reise kann bis 5 Tage vor Anreise kostenlos storniert, oder einmalig umgebucht werden! Diese Regelung gilt für alle Buchungen bis 30.04.2024, ausgenommen ist der Zeitraum vom 22.12.2023 bis zum 02.01.2024.

11. Rücktritt des Clubs

11.1. Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Anreisetag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den Club aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.

11.2. Wird die vereinbarte Anzahlung nicht fristgerecht geleistet, ist der Club zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Club hat den Vertragspartner von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

11.3. Falls der Gast bis 18:00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, es wurde eine spätere Ankunftszeit vereinbart oder der Gast hat seine Buchung durch Leistung einer Anzahlung oder anderweitig (Hinterlegen einer Kreditkarte als Sicherheit o.ä.) garantiert.

12. Beendigung des Beherbergungsvertrages – vorzeitige Auflösung

12.1. Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.

12.2. Reist der Vertragspartner bzw. ein Gast vor dem vereinbarten Abreistag ab, so ist der Club berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Club wird jedoch in Abzug bringen, was er sich infolge Nichtinanspruchnahme erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.

12.3. Der Club ist zur Auflösung des Beherbergungsvertrages mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn
–  der Vertragspartner Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe über wesentliche Tatsachen, z.B. in der Person des Vertragspartners bzw. der Gäste oder des Zwecks, gebucht hat
–  eine unbefugte Unter-/Weitervermietung vorliegt;
–  der Vertragspartner oder ein Gast von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht;
–  der Club begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass durch das rücksichtslose, anstößige oder sonst grob ungehörige Verhalten des Vertragspartners oder eines Gastes der reibungslose Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Clubs in der Öffentlichkeit sowie das Zusammenwohnen der anderen Gäste verleidet wird;
–  der Vertragspartner oder ein Gast sich einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Unversehrtheit schuldig macht;
–  der Vertragspartner oder ein Gast von einer ansteckenden Krankheit befallen ist;
–  der Vertragspartner eine fällige Zahlung trotz Setzen einer Nachfrist von 7 Tagen nicht erbringt;
–  über das Vermögen des Vertragspartners das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden ist;

12.4. Der Club behält in diesem Fall den Anspruch auf Zahlung des Entgelts; Der Club wird jedoch in Abzug bringen, was er sich infolge Nichtinanspruchnahme erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat.

12.5. Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.

13. Höhere Gewalt

13.1 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (z.B. Elementarereignis, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen, Terrorismus etc.) unmöglich, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, kann sowohl der Vertragspartner als auch der Club den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, bzw. den Vertrag bzgl. einzelner Leistungen kündigen.

13.2. Der Club behält seinen Anspruch auf das Entgelt, der Vertragspartner erhält in diesem Fall einen Gutschein für eine spätere Erbringung der vorausbezahlten Dienstleistung.

13.3. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

14. Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen & Haftungsbeschränkungen

14.1 Der Club haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Dies bedeutet, dass die Haftung des Clubs nur dann gegeben ist, wenn die Sachen dem Club oder den vom Club befugten Leuten übergeben oder an einen von diesem angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort (z.B. Safe) gebracht worden sind. Der Club haftet für sein eigenes Verschulden sowie das Verschulden seiner Leute und der aus- und eingehenden Personen. Die Beweislast für ein Verschulden des Clubs bzw. seiner Leute trifft den Vertragspartner.

14.2 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Club gemäß § 970a ABGB nur bis zum Betrag von derzeit € 550. Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Club ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.

14.3 Ansonsten gilt eine Haftungsgrenze gemäß § 970 Abs 1 ABGB in Verbindung mit dem Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in Höhe von € 1.100.

14.4. Der Club haftet für einen darüberhinausgehenden Schaden nur, wenn er die Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder der Schaden von ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftung des Clubs ist in diesem Fall für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.

14.5. Ansonsten ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner bzw. der Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Club anzeigt und/oder der Vertragspartner bzw. der Gast der Aufforderung des Clubs, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nachkommt.

14.6. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Clubs ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Clubs begrenzt.

14.7. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw. Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.

14.8. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.

15. Haftung des Clubs im Übrigen 

15.1. Für eine Haftung des Clubs auf Schadensersatz gelten unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen folgende Haftungsausschlüsse und –begrenzungen:

15.2. Schadensersatzansprüche gegen den Club sind unabhängig vom Rechtsgrund für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, mit Ausnahme von Personenschäden. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit im höchstzulässigen Ausmaß ausgeschlossen.

15.3. Der Club haftet nur für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut. In diesem Fall haftet der Club jedoch der Höhe nach nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Der Club haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.

15.4. Soweit der Club gemäß dem Vorstehenden aus dem Vertrag haftet, wird die Haftungssumme auf das Dreifache des Entgelts beschränkt.

15.5. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt überdies unberührt.

15.6. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer verjähren Schadensersatzansprüche gegen den Club in 12 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, mit Ausnahme der Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Beweislast der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft dabei den Vertragspartner. Soweit die Haftung des Clubs ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Clubs.

16. Sonstiges 

16.1. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Verlängerung seines Aufenthaltes.

16.2. Für die über das WLAN übermittelten Daten, die darüber in Anspruch genommenen kostenpflichtigen Dienstleistungen und getätigten Rechtsgeschäfte ist der Vertragspartner bzw. der Gast selbst verantwortlich. Besucht der Vertragspartner oder der Gast kostenpflichtige Internetseiten oder geht er Verbindlichkeiten ein, sind die daraus resultierenden Kosten von ihm zu tragen. Er ist verpflichtet bei Nutzung des WLANs das geltende Recht einzuhalten. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, aufgrund etwaiger Störungen der WLAN Verbindung oder eines Ausfalles der WLAN Verbindung vom Vertrag zurückzutreten oder Entgeltminderungen geltend zu machen.

16.3. Rauchen ist ausschließlich in den dafür vorgesehenen, entsprechend gekennzeichneten Bereichen gestattet. Bei Missachtung wird die Reinigung und für den Fall der Unbenützbarkeit bzw Unvermietbarkeit der betroffenen Räume der damit verbundenen Verdienstentgang geltend gemacht.

16.4. Tiere dürfen nicht in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden, außer im Bereich des ausgeschriebenen Angebotes.

17. Schlussbestimmungen 

17.1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

17.2. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens in Mühlbach 425, A-5505 Mühlbach am Hochkönig, Österreich.

17.3. Zuständig für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das jeweils sachlich zuständige Gericht für Mühlbach am Hochkönig, sofern dieser Vereinbarung nicht ein zwingender Verbrauchergerichtsstand entgegensteht.

17.4. Der Beherbergungsvertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Regelungen des Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.

17.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle von Regelungslücken gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Stand 26.01.2023